Was braucht man, um einen Führerschein zu machen?

Welche Kategorie interessiert Sie?

Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm; und einer Motorleistung von höchstens 11 kW.

Mindestalter

18 Jahre

Weitere Voraussetzung:

Für Bewerber, welche die Kat. A35kW vor dem 31.12.2020 erworben haben*: nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis werden die Beschränkungen auf Gesuch hin aufgehoben, das heisst prüfungsfreier Erhalt des Führerausweises der Kategorie A unbeschränkt.

*sowie bei Ausnahmeregelung: Erwerb des Lernfahrausweises Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 und praktische Prüfung bis spätestens am 30.06.2021 bestanden.

Für Bewerber, welche die Kat. A35KW nach dem 01.01.2021 erworben haben: nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis, kann der Lernfahrausweis für die Kat. A unbeschränkt beantragt werden. Die praktische Prüfung ist erforderlich.

Erforderliche Kategorie

A35kW mit zweijähriger, beanstandsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis

Direkteinstieg nur möglich für:

  • Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ», die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden
  • Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden
  • Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung

Nothelferkurs

nicht erforderlich

Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.

Sehtest

darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.

Verkehrsmedizinische Untersuchung

nicht erforderlich

Ausnahme:

  • erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
  • bei Zweifel an der Fahreignung

Epileptiker

werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.

Basistheorieprüfung

keine
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.

Zusatztheorieprüfung

keine

Verkehrskunde

keine
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.

Praktische Grundschulung (PGS)

keine
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.

Praktische Prüfung

Für Bewerber, welche die Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 erworben haben*, erfolgt der Eintrag nach 2-jähriger klagloser Fahrt prüfungsfrei. *sowie bei Ausnahmeregelung: Erwerb des Lernfahrausweises Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 und praktische Prüfung bis spätestens am 30.06.2021 bestanden.
Für Bewerber, welche die Kategorie A35kW nach dem 01.01.2021 erworben haben, ist eine Manöver- sowie eine praktische Prüfung erforderlich.

Sonderregelung

Falls die Kategorie A 35kW aufgrund der altrechtlichen Kategorie A1 prüfungsfrei erworben wurde, muss eine praktische Führerprüfung (Manöver- und praktische Prüfung) mit einem Fahrzeug der Kategorie A absolviert werden.

Gültigkeit Lernfahrausweis

12 Monate
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. A35kW oder A1.

Lernfahrten

  • Lernfahrausweis notwendig
  • keine Begleitperson erforderlich
  • Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie erlaubt

Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen

A (beschränkt), A1, B1, F, G, M

Führerausweis auf Probe

Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten muss innerhalb der ersten 12 Monate 1 Weiterausbildungskurs besucht werden. Nach Ablauf der Probezeit wird Ihnen der definitive Führerausweis direkt durch das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnsitzkantons zugestellt.

Kat A unbeschränkt:

Weitere Voraussetzung:

Ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von mehr als 35kW oder Verhältnis Motorleistung/Leergewicht von mehr als 0.2 kW/kg und zwei Sitzplätzen.

Motorradspezifische Sicherheitsausrüstung

Für die Führerprüfung soll eine motorradspezifische Sicherheitsausrüstung getragen werden (Sturzhelm, Kleidung, Handschuhe, Stiefel).

Medizinische Anforderungen: A, A-, A1, B, B1, F/G, M

SEHVERMÖGEN

Sehschärfe

besseres Auge: 0,5/schlechteres Auge: 0,2 (einzeln gemessen)
Einäugiges Sehen (inkl. Sehschärfe des schlechteren Auges 0,2): 0,6

Gesichtsfeld

Beidäugiges Sehen: Gesichtsfeld horizontal minimal 120 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 50 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 20 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20 Grad normal sein. Einäugiges Sehen: normales Gesichtsfeld bei normaler Augenbeweglichkeit.

Doppelsehen

Keine einschränkenden Doppelbilder.

Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit

Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit.

ALKOHOL, BETÄUBUNGSMITTEL UND PSYCHOTROP WIRKSAME MEDIKAMENTE

Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch.

PSYCHISCHE STÖRUNGEN

  • Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung.
  • Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.
  • Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.
  • Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere
  • Keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.
  • Keine erhebliche Intelligenzminderung.

ORGANISCH BEDINGTE HIRNLEISTUNGSSTÖRUNGEN

  • Keine Krankheiten oder organisch bedingte psychische Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von
  • Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen, Reaktionsvermögen oder andere Hirnleistungsstörung.
  • Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.
  • Keine verkehrsrelevanten Verhaltensstörungen.
  • Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.

NEUROLOGISCHE ERKRANKUNGEN

  • Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs.
  • Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

HERZ-KREISLAUFERKRANKUNGEN

  • Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.
  • Keine erhebliche Blutdruckanomalie.

STOFFWECHSELERKRANKUNGEN

  • Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) muss eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorhanden sein.
  • Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs.

KRANKHEITEN DER ATEM- UND BAUCHORGANE

Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken.

KRANKHEITEN DER WIRBELSÄULE UND DES BEWEGUNGSAPPARATES

Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.

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